Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 06.10.2022; Aktenzeichen 8 O 31/22) |
Tenor
1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. April 2023 gegeben.
3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ist, warb Ende 2021 auf ihrer Internetseite www.nachweis-express.de für Bescheinigungen einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das Corona-Virus. Unter der Überschrift "Bist du überhaupt impffähig?" hieß es:
"Nachweis-Express ermöglicht es dir, dich umfassend über die potentiellen Folgen einer Corona-"Impfung" zu informieren.
Du kannst über uns im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme von unserem Arzt online klären lassen, ob du impffähig bist. Sollten mögliche Allergien gegen einzelne Inhaltsstoffe dagegen sprechen, bekommst du über Nachweis-Express eine vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung.
Diese Bescheinigung kannst du z. B. bei deinem Arbeitgeber vorlegen. Sie nimmt dir den Druck, dich voreilig impfen zu lassen Für die gutachterliche Stellungnahme berechnen wir einmalig 17,49 Euro."
Unter diesem Text fand sich ein Button mit der Aufschrift "Jetzt Impffähigkeit prüfen lassen". Klickte man diesen Button an, öffnete sich eine Seite, auf der der Nutzer seine Anschrift und sein Geburtsdatum, seine E-Mail-Adresse und optional die Personalausweisnummer eingeben und sodann auf einen Button "Zur Kasse" klicken konnte. Nach der Auswahl einer Zahlungsoption konnte der Nutzer auf den Button "Zur ärztlichen Aufklärung" klicken. Anschließend wurde er aufgefordert, sich ein Video anzuschauen, in dem u.a. über verschieden...