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OLG Celle Beschluss vom 14.01.2016 - 1 Ws 652/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßregelvollzug: Erledigung von nach altem Recht angeordneter Sicherungsverwahrung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB vorzunehmenden Prüfung der Erledigung einer nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 angeordneten Sicherungsverwahrung sind alleine die in § 66 StGB n.F. normierten formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung maßgeblich (Abweichung von OLG Nürnberg, StraFo 2014, 480).

2. Eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof besteht trotz Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts keine Veranlassung, wenn dieses selbst - bewusst oder unbewusst - von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und sich der Senat der Entscheidung des Bundesgerichtshofs anschließt.

 

Normenkette

GVG § 121 Abs. 2; StGB § 66 Fassung: 2003-12-27, §§ 67c, 67d; StGBEG Art. 316e Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Entscheidung vom 22.10.2015; Aktenzeichen 23 StVK 257/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 22. Oktober 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

 

Gründe

I.

Der Verurteilte befindet sich für die Staatsanwaltschaft Lüneburg im Strafvollzug aufgrund der Anlassverurteilung des Landgerichts Lüneburg vom 5. Juli 2004 (22 KLs 602 Js 3187/03 - 13/03), wobei die Strafe nach dem derzeitigen Vollstreckungsplan am 23. Oktober 2016 vollverbüßt sein wird und dann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in dieser Sache ansteht.

Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Beschwerdeführer mit dem vorgenannten Anlassurteil in der Fassung des Beschluss...

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