Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Celle Beschluss vom 13.12.2021 - 11 U 88/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 23.06.2021; Aktenzeichen 5 O 254/20)

 

Tenor

I. Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das am 23. Juni 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer eventuellen weitere Kosten zum Teil vermeidenden Berufungsrücknahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier geboten wäre. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Landgericht dürfte zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651n Abs. 2 BGB abgelehnt haben.

a) Nach § 651n Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch besteht neben dem Schadensersatzanspruch aus § 651 Abs. 1 BGB und hat - neben den zusätzlichen haftungsbegründenden Voraussetzungen der Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigungen der Pauschalreise - zunächst dieselben Voraussetzungen wie der Schadenersatzanspruch gemäß § 651n Abs. 1 BGB (BeckOGK/Klingberg, BGB Stand 1. November 2020, § 651n Rn. 39). Mithin kann eine Entschädigung gemäß § 651n Abs. 2 BGB nicht verlangt werden, wenn der Mangel der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB verursacht wurde.

b) Die Beklagte hat die streitbefangene Kreuzfahrt nicht vereitelt, weil sie gemäß § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB von dem Reisevertrag zurücktreten durfte. Sie war an der Durchführung der Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Durchführung der Kreuzfahrt gehindert.

aa) Gemäß § 651h Abs. 3 BGB sind unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände solche, die nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und deren Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Ob ein Ereignis einen solchen Umstand darstellt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Der Ausbruch einer schweren Krankheit oder Epidemie am Reiseziel stellt unzweifelhaft ein solches Ereignis dar (vgl. Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314 (315)). Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts das Zielgebiet bereits von dem Ausbruch der Krankheit betroffen ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung der Krankheit. Maßgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtung eine sichere Durchführung der Pauschalreise unmöglich sein wird, der Reisezweck also insgesamt infrage steht. Entsprechendes gilt, wenn eine die Reise prägende Reiseleistung schwere Mängel aufweisen würde, wie beim Ausfallen wichtiger Häfen bei einer Kreuzfahrt oder Highlights einer Rundreise. Bei der Ausbreitung von Krankheiten resultiert die erhebliche Beeinträchtigung aus der Gefährdung der körperlichen Gesundheit des Reisenden. Erst recht gilt dieses für den Ausbruch einer Epidemie am Zielort. Indiziert wird das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung insbesondere durch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Aus dem Fehlen einer Reisewarnung kann allerdings nicht zwingend gefolgert werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen wäre. Dasselbe gilt auch für Warnungen der Weltgesundheitsorganisation. Gerade bei Gesundheitsrisiken dürfen die Anforderungen an die Erheblichkeit nicht zu hoch angesetzt werden. Daher ist die Erheblichkeitsschwelle bereits erreicht, wenn bei der Prognoseentscheidung ex ante unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls mit dem Eintritt des Umstandes mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % zum Zeitpunkt der Anreise beziehungsweise während der Reise zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002 - X ZR 147/01, juris Rn. 11 zu § 651i Abs. 1 BGB a.F.).

bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger ausreichend dargelegt, dass sie am 14. Februar 2020 von der Durchführung der Reise zurücktrat, weil die Ausbreitung von Covid 19 die gebuchte Kreuzfahrt maßgeblich zu beeinträchtigen drohte. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass neben China im Januar 2020 auch erste Erkrankungen in Deutschland und am 14. Februar 2020 ca. 64.000 Fälle mit dem neuartigen Coronavirus in 25 Ländern aufgetreten seien. Am 25. Januar 2020 sei auf der Reiseroute in Malaysia der erste Infektionsfall festgestellt worden (S. 4, 8 f. d. Klagerwiderung, Bl. 22 R, 24 R f. d.A.). Die WHO habe am 30. Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Reisestornierung in Pandemiezeiten: BGH zu Stornokosten bei Reiserücktritt wegen Corona
A passenger aircraft flying
Bild: Corbis

Der BGH hat in drei Verfahren eine differenzierende Antwort auf die Frage nach der Stornokostenpflicht bei einem Rücktritt von einer Pauschalreise wegen coronabedingter Reiseerschwernisse gegeben. Entscheidend sind Zumutbarkeitserwägungen im Einzelfall.


Reiserücktritt in der Pandemie: Kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise?
A passenger aircraft flying
Bild: Corbis

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob ein Rücktritt von einer Pauschalreise auch dann kostenfrei ist, wenn außergewöhnliche, die Reise beeinträchtigende Umstände erst zeitlich nach dem Rücktritt auftreten.


Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


OLG München 19 U 2286/23 e
OLG München 19 U 2286/23 e

  Leitsatz (amtlich) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.  Normenkette BGB § 651f Abs. 2 S. 1, § 651h Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2 S. 1, ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren