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OLG Celle Beschluss vom 09.02.2010 - 1 Ws 37/10

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Leitsatz (amtlich)

Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft richten sich in Niedersachsen nach den Vorschriften der §§ 135 ff NJVollzG. Die Vorschrift des § 119 StPO i.d.F. vom 29. Juli 2009 findet in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung.

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Aktenzeichen 26 KLs 19 Js 30791/09)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt, aufgehoben.

 

Gründe

I.

1. Dem Senat liegen eine Reihe gleichartiger Beschwerden der Staatsanwaltschaft Hildesheim gegen Beschlüsse der Strafkammern 1 und 16 des Landgerichts Hildesheim zur Entscheidung vor, in denen die Kammern Einzelanordnungen zur Regelung der Untersuchungshaft auf der Grundlage des § 119 Abs. 1 StPO n.F. getroffen haben.

2. Im vorliegenden Verfahren befindet sich der Angeschuldigte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hildesheim vom 14. Oktober 2009 (Az.: 31 Gs 843/09) in der Fassung des Haftbefehls des Landgerichts Hildesheim vom 24. November 2009 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt S.

Dem Angeschuldigten wird in dem Haftbefehl und der nachfolgenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 31. Oktober 2009 zur Last gelegt, er habe vom 13. Juli 2009 bis zum 9. September 2009 gemeinschaftlich handelnd mit V. E. und J. E. in D. eine sog. Indoor-Anlage zur Aufzucht von Cannabispflanzen zum Herstellen und Vertreiben von Marihuana betrieben. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gestützt.

3. Anlässlich des Inkrafttretens des vom Bundesgesetzgeber erlassenen Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 zum 1. Januar 2010 hat das Landgericht Hildesheim dem Angeschuldigten mit Beschluss vom 4. Janua...

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