Leitsatz (amtlich)
1. Zum Verhältnis der Abänderung nach § 10a VAHRG zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Falle einer nachträglich auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung
2. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann nicht in Form eines prozentualen Anteils der auszugleichenden Versorgung tituliert werden.
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 24.10.2003; Aktenzeichen 626 F 405/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Hannover vom 24.10.2003 im Ausspruch zu II des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ab 1.2.2003 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 374,39 Euro zu zahlen, die Rückstände sofort und künftig fällig werdende Beträge monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente von monatlich 374,39 Euro die Abtretung seiner Versorgungsansprüche ggü. der Firma H., die für die Zeit ab Rechtskraft dieses Beschlusses fällig werden, an die Antragstellerin zu erklären.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten erster Instanz sind nicht zu erstatten. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird - in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Instanzen auf 5.592,68 Euro festgesetzt (Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs 1.000 Euro; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 374,39 Euro × 12 = 4.592,68 Euro).
Gründe
I. Die am 27.7.1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf einen am 12.7.1984 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des ...