Leitsatz (amtlich)
1. Die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen.
2. Zu den Anforderungen an eine zu stellende Prognose im Falle der Mithaftung eines nahen Angehörigen. § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO macht eine Prognose nicht von vornherein entbehrlich.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1, § § 488 ff.; InsO §§ 286 ff.
Verfahrensgang
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 8.12.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hildesheim ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.
Gründe
I. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte aus einem bei ihr geführten Kredit- und Girokonto keine Ansprüche gegen die Klägerin hat.
Der frühere Lebensgefährte der Klägerin, B., unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Unter dem 18.7.2002 unterzeichnete die Klägerin neben B. einen "Ergänzungsantrag" zum Girokonto als "2. Kontoinhaber" (Anlage B 1). Am gleichen Tag unterzeichneten die Klägerin und B. einen Kreditvertrag (K 2) im Folgejahr einen weiteren Kreditvertrag über einen Nettokreditbetrag von 8.455,50 EUR (K 3).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Girovertrag zwischen ihr und der Beklagten sei nicht zustande gekommen. Die Kreditverträge seien wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung sittenwidrig. Die Valuta sei für Zwecke des B. verwendet worden. Sie selbst habe bei Abschluss der Darlehensverträge mit Ausnahme des Erzie...