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OLG Celle Beschluss vom 06.02.2013 - 17 W 13/12

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Leitsatz (amtlich)

Der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, führt ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat.

Das Eheregister ist durch die Aufhebungsentscheidung unrichtig geworden und von Amts wegen zu berichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 1313, 1318 Abs. 1, § 1355 Abs. 5; PStG §§ 15, 48

 

Verfahrensgang

AG Hildesheim (Beschluss vom 21.05.2012; Aktenzeichen 10 III 25/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG Hildesheim vom 21.5.2012 abgeändert.

Der Standesbeamte in S. wird angewiesen, das Eheregister Nr. E 1/2010 im Wege der Folgebeurkundung dahin gehend zu berichtigen, dass der Ehemann aufgrund des Beschlusses des AG -Familiengericht- Hildesheim vom 26.10.2011 (36 F 255/11) ab Eintritt der Rechtskraft der Eheaufhebung am 8.12.2011 wieder den Familiennamen D. führt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Aufgrund einer Zweifelsvorlage der Standesamtsaufsicht ist im vorliegenden Verfahren über die Frage zu entscheiden, welche namensrechtlichen Folgen die Aufhebung einer Ehe nach sich zieht.

1. Der im Jahre 1940 geborene Klaus D. sowie die im Jahre 1924 geborene Gräfin von G. schlossen am 20.1.2010 vor dem Standesamt in S. (Urkunden Nr. 1/2010) die Ehe. In der Niederschrift über die Eheschließung heißt es u.a.:

"Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind. (...) Zur N...

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