Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Celle Beschluss vom 04.07.2008 - 22 W 1/08 P

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach Nrn. 6300-6303 RVG-VV (hier: Abschiebungshaft) kann eine Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG nicht festgestellt werden.

 

Normenkette

RVG §§ 42, 51; RVG-VV Nr. 6300

 

Tenor

1. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr wird abgelehnt.

 

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.4.2007 (Az.: 22 W 68/06) im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde - die Anordnung von Abschiebungshaft betreffend - dem Betroffenen teilweise Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. bewilligt. Dieser hat ggü. dem AG sodann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 RVG-VV i.H.v. 108 EUR in Ansatz gebracht und erstattet erhalten. Mit Schriftsatz vom 27.5.2008 hat er nunmehr beantragt, für die Tätigkeit des beigeordneten Unterzeichners für das weitere Beschwerdeverfahren eine Pauschvergütung i.H.v. 250 EUR zu bewilligen. Die Landeskasse wurde gehört.

2. Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Zumindest der erkennende Senat hat sich zur Frage einer Pauschgebühr in Freiheitsentziehungssachen noch nicht geäußert und Rechtsprechung hierzu ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht.

3. Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr war abzulehnen, denn es entbehrt hierfür einer gesetzlichen Grundlage.

Nach den allein in Betracht zu ziehenden §§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1 RVG kommt eine Pauschgebühr in Betracht in Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz. Nach §§ 42 Abs. 4, 51 Abs. 3 RVG gilt dies in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Das Verfahren über die Freiheitsentziehung in Verfahren betreffend die Abschiebungshaft nach Maßgabe von § 62 AufenthG, § 1 FreihEntzG gehört schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erkennbar nicht zu den hiermit abschließend bezeichneten Straf- und Bußgeldsachen.

Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 42, 51 RVG auf Freiheitsentziehungssachen i.S.v. Nr. 6300 des Vergütungsverzeichnisses (RVG-VV), - also solchen, die nicht Strafsachen sind - kommt nicht in Betracht. Denn anders als im Rahmen der früheren Regelung in § 112 Abs. 4 BRAGO, nach der die §§ 98 bis 101 BRAGO - und somit auch die Vorschrift über die früher zu bewilligende Pauschvergütung nach § 99 BRAGO - in Verfahren über die Freiheitsentziehung sinngemäß galten, werden die Vorschriften der §§ 42, 51 RVG im Rahmen der nunmehr für Freiheitsentziehungen geltenden Regelungen der Nrn. 6300 ff. RVG-VV nicht mehr erwähnt. Eine Pauschgebühr kann demnach in derartigen Freiheitsentziehungssachen nicht gewährt werden (Burhoff, RVG, 2. Aufl. § 51 RVG Rz. 4; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 6300-6303 RVG-VV Rz. 13 [in ausdrücklicher Abgrenzung zu der in der Vorauflage noch vertretenen Auffassung]; Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., 6300-6303 RVG-VV Rz. 30; Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., RVG-VV 6300 Rz. 60). Die demgegenüber allein von Hartmann noch vertretene Auffassung, bei Freiheitsentziehungen gelte u.a. § 51 RVG entsprechend (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 6300-6303 RVG-VV Rz. 16) kann nicht überzeugen, da sie zum Einen nicht begründet wurde und zum Anderen mit den dargelegten Regelungen nur schwer in Einklang zu bringen ist.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte u.a. die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7.2.2003 (InfAuslR 2003, 166) bemüht, lässt sich hieraus nichts herleiten, da diese Entscheidung auf der Grundlage der früheren Regelung der §§ 99, 112 BRAGO ergangen war und somit - mangels entsprechender Regelungen nach neuem Recht - für Gebühren nach Maßgabe des VV zum RVG keine Bedeutung mehr entfaltet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2019854

AGS 2008, 548

OLGR-Nord 2008, 759

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Colours of law: Keine Pauschgebühr für podcastenden Pflichtverteidiger
Mikrofone
Bild: AdobeStock_169179236

Sein True-Crime-Podcast kostete einen Pflichtverteidiger die Pauschgebühr. Nachdem er in seinem Podcast ausführlich über ein anhängiges Strafverfahren geplaudert hatte, versagte ihm das OLG die Festsetzung der Pauschgebühr


AG Stuttgart: Wer als Anwalt beigeordnet wird, hat Anspruch auf Vergütung
Anwalt Mann Vertrag Unterschrift
Bild: Pexels

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat grundsätzlich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.


Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


OLG Celle 22 W 1/08 P
OLG Celle 22 W 1/08 P

  Leitsatz (amtlich) In Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach Nrn. 6300-6303 VV (hier: Abschiebungshaft) kann eine Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG nicht festgestellt werden.  Tenor 1. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren