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OLG Celle Beschluss vom 04.05.2011 - 32 Ss 6/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Mit Inkrafttreten des NVersG wurde, bezogen auf das Land Niedersachsen, das bis dahin geltende VersG (Bund) ersetzt.

2. Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach dem NVersG setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Vermummung zuvor durch einen die Verhaltenspflicht konkretisierenden Verwaltungsakt festgestellt worden ist.

 

Normenkette

NVersG §§ 9, 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; StGB § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Entscheidung vom 12.10.2010)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten mit Urteil vom 12.10.2010 wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte ledig, kinderlos und zurzeit nicht berufstätig. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

2. In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

Am 12.09.2009 nahm der Angeklagte in H. an einer Gegendemonstration zu einer NPD Kundgebung teil. Hierbei trug er eine Baseballkappe, die tief in die Stirn gezogen war, eine Sonnenbrille und eine bis über sein Kinn gezogene Jacke, um durch diese Aufmachung seine Identitätsfeststellung zu verhindern.

3. Das Amtsgericht hat die Tat als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (Vermummungsverbot) gemäß §§ 17 a Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2 Versammlungsgesetz gewertet und auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15, Euro erkannt.

4. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung formellen und ma...

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