Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 24.03.2004) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bremen 4. Zivilkammer - vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzung bei Prüfung der Jahresabschlüsse der SB-Transport GmbH für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 sowie wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen einer Kapitalerhöhung.
Die Klägerin zu 1) war Mitgesellschafterin der mittlerweile insolventen SB-Transport GmbH (im Folgenden: SB), die Klägerin zu 2) ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 1).
Die 1971 gegründete SB beschäftigte sich vornehmlich mit internationalen Speditionsgeschäften. Geschäftsführer waren Frau D. G. (im Folgenden: G.) sowie die Herren H. D. (im Folgenden: H. D.) und H. R. St. (im Folgenden: S.). Die G. war seit dem Gründungsjahr der SB in der Finanzbuchhaltung beschäftigt gewesen. 1987 wurde sie zur Prokuristin, 1993 zur (weiteren) Geschäftsführerin der SB mit den Aufgaben Buchhaltung und Vorbereitung bzw. Erstellung der Jahresabschlüsse bestellt. Der H. D. war - neben seiner Funktion als Geschäftsführer der SB - auch Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Er war nach der internen Geschäftsverteilung der SB für den Bereich der Nachfolgestaaten der Sowjetunion zuständig. Sein Vater, Herr J. D. ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 2...