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OLG Bremen Urteil vom 19.02.2010 - 2 U 84/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiger Parteiwechsel, prozessuale Folgen bei unwirksamer Änderung des Passivrubrums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Geht der Kläger irrtümlich davon aus, dass es bei der Beklagten nur einen Wechsel in der Firmenbezeichnung gegeben hat, während tatsächlich ein nicht identitätswahrender Inhaberwechsel erfolgte, besteht kein Raum für eine Berichtigung des Passivrubrums.

2. Wird das Passivrubrum gleichwohl erstinstanzlich durch Beschluss geändert, liegt ein unzulässiger Parteiwechsel vor, der den Berichtigungsbeschluss insgesamt unwirksam macht.

3. Ergeht auf Grund der unwirksamen Änderung des Passivrubrums ein der Klage stattgebendes Urteil, ist dieses Urteil wirkungslos.

4. Ungeachtet seiner Wirkungslosigkeit unterliegt das Urteil der Anfechtung durch die Berufung. Das Urteil ist entsprechend § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, denn die Situation, dass der ursprünglich Beklagte nicht am Berufungsverfahren beteiligt ist, gleicht der Prozesslage nach Erlass eines unzulässigen Teilurteils.

 

Normenkette

ZPO §§ 300, 313, 538 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 7, S. 3

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 01.07.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten [...] wird das Urteil des LG Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 1.7.2009 aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung, jedoch werden Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits gegen den Beklagten H. S. [...] wird der...

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