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OLG Bremen Urteil vom 18.03.1991 - 6 U 4/91, 1 O 487/1990 b

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Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 24.07.1990)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. Juli 1990 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, es zu unterlassen,

bei Darlehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden:

„Die Tilgungsbeträge werden jeweils zum Schluß des Kalenderjahres verrechnet.”

Dies gilt nicht für Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes.

Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von DM 8.000,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer für die Beklagte übersteigt nicht DM 40.000,–.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverband mit Sitz in Berlin, beanstandet im Wege der Verbandsklage nach § 13 AGBG die nachträgliche Tilgungsverrechnungsklausel in Darlehensverträgen der Beklagten.

Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut in Bremen. Im Jahre 1979 verwandte sie, damals noch unter der Firma Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen, auch gegenüber Privatkunden Formulardarlehensverträge für grundpfandrechtlich gesicherte Annuitätendarlehen, die u.a. folgende Standardregelung enthielten:

„2. Zinsen, Bürgschaftsprovision, Tilgung

Die Darlehnszinsen sowie die Bürgschaftsprovision werden vom Tage der Auszahlung an nach den angegebenen Sätzen berechnet.

a) Das Darlehen zu A ist vom 1. … 19… mit jährlich … v.H. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. Von diesem Zeitpunkt an ist demgemäß eine gleichbleibende Jahresleistung von DM … zu entrichten.

b) Das Darlehen zu B ist vom 1. … 19… an mit jährlich … v.H. zuzüglich ersparter Zinsen und ersparter Bürgschaftsprovision zu tilgen. Von diesem Zeitpunkt an ist demgemäß eine gleichbleibende Jahresleistung von DM … zu entrichten. Fällt der Tilgungsbeginn nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so wird jeweils die erste Jahresleistung anteilig berechnet. Aus den Jahresleistungen werden zunächst die Zinsen und die Bürgschaftsprovision abgedeckt, der Rest dient der Tilgung der Darlehen. Die Tilgungsbeträge werden jeweils zum Schluß das Kalenderjahres verrechnet.

3. …

4. …

5. Fälligkeiten

Die jährlichen Leistungen zu Ziffer 2 und 4 sind in vier Teilen zu entrichten, und zwar am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember für das jeweils laufende Kalendervierteljahr.”

Der Kläger hält diese Tilgungsverrechnungsklausel für unvereinbar mit dem AGB-Gesetz. Er ist der Ansicht, den Kunden der Beklagten werde nicht hinreichend deutlich gemacht, daß durch die Verbindung der in Ziff. 5 des Formulardarlehensvertrages enthaltenen Fälligkeitsregelung mit der in Ziff. 2 statuierten nachschüssigen Tilgungsverrechnung eine effektive Verteuerung des Darlehens bewirkt werde.

Die Beklagte hat es dem Kläger gegenüber abgelehnt, von der Durchsetzung dieser Tilgungsverrechnung bei Privatkunden abzusehen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,– oder einer Ersatzordnungshaft bis zu 6 Monaten oder bei Vermeidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, es zu unterlassen, folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, in Bezug auf Darlehnsverträge zu verwenden:

„2. Zinsen, Bürgschaftsprovision, Tilgung

Die Darlehnszinsen sowie die Bürgschaftsprovision werden vom Tage der Auszahlung an nach den angegebenen Sätzen berechnet.

a) Das Darlehen zu A ist vom 1. … 19… an mit jährlich … v.H. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. Von diesem Zeitpunkt an ist demgemäß eine gleichbleibende Jahresleistung von DM … zu entrichten. Die Tilgungsbeträge werden jeweils zum Schluß des Kalenderjahres verrechnet.

5. Fälligkeiten

Die jährlichen Leistungen zu Ziffer 2 bis 4 sind in vier Teilen zu entrichten, und zwar am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember für das jeweils laufende Kalendervierteljahr.”

II. im Falle der Zuwiderhandlung die betroffenen Vertragspartner so zu behandeln, als seien die unter I aufgeführten Klauseln unwirksam.

III. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung de...

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