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OLG Bremen Urteil vom 12.09.2007 - 1 U 29/07

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Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 8 O 1570/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.05.2008; Aktenzeichen V ZR 184/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Teil-Urteil des LG Bremen - 8. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 17.4.2007 aufgehoben und die Widerklage des Beklagten vom 19.10.2004 insoweit abgewiesen, als mit ihr begehrt wird, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, das teilweise mit einem Anbau an das Nachbargrundstück P. str. 95/97 in Bremen bebaute Grundstück P. str. 99/101, eingetragen im Grundbuch von Vorstadt ..., Blatt ..., zu räumen, indem der dort aufstehende Anbau an das Nachbargebäude P. str. 95/97 von diesem getrennt und einschließlich seiner Fundamente beseitigt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung gegen das der Widerklage stattgebende Teilurteil des LG primär ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie behaupten, die Beseitigung des Überbaus sei für sie sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Sie sind weiter der Auffassung, dass sie nicht Zustandsstörer i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB seien und im Übrigen das Beseitigungsverlangen des Beklagten rechtsmissbräuchlich sei. Wegen der näheren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 7.5.2007 (Bd. IV, Bl. 1027 ff. d.A.), 12.6.2007 (Bd...

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