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OLG Bremen Urteil vom 09.02.2009 - 3 U 24/08

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Leitsatz (amtlich)

Eine unzulässige Überbeschleunigung, die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Verspätungsvorschriften nicht bezweckt war, liegt vor, wenn die Klageerwiderung am Tage nach Fristablauf um 00.03 Uhr eingeht, ein Beweisbeschluss aber auch bei fristgemäßem Eingang der Klageerwiderung frühestens an diesem Tag zu Beginn der üblichen Arbeitszeit hätte ergehen können.

 

Normenkette

ZPO § 276 Abs. 1 S. 2, § 296 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 12.06.2008; Aktenzeichen 6 O 1746/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bremen vom 12.6.2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Bremen zurückverwiesen.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger war seit dem 21.3.2003 aufgrund von Polyarthralgien unklarer Zuordnung in Behandlung einer Rheumatologin. Am 9.5.2003 wurde ein Verdacht auf postinfektiöse reaktive Arthritis festgestellt; eine beginnende seropositive chronische Arthritis konnte nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Erkrankung heile laut Attest bei immunkompetenten Patienten jedoch meist rasch aus. Am 28.10.2003 wurde dem Kläger attestiert, dass sich der Ausbruch einer chronischen Polyarthritis nicht ausmachen lasse und es zu einer langsamen Besserungstendenz gekommen sei.

Am 28.5.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Der Versicherungsantrag kam in der Weise zustande, dass der Agent der Beklagten den Kläger befragte und den Antrag ausfüllte. Der Agent kreuzte neben der Frage nach Krankheiten, Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, deretwegen der Kläger in den letzten 10 Jahren in Behandlung gewesen...

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