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OLG Bremen Urteil vom 03.03.1987 - 1 U 82/86

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 27. März 1986 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Fensterfassungen und Fenstergläser der Außenfenster der Wohnungsanlage Bütteler Straße 40/42 in Bremerhaven gemeinschaftliches Eigentum der Miteigentümergemeinschaft sind.

Die Beklagten trogen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 6.000,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wohnungs- und Miteigentümer der Wohnungsanlage Bütteler Straße 40/42 in Bremerhaven. In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung heißt es unter Buchstabe A g), daß die Fenstergläser sowie die Fensterfassungen Sondereigentum der Wohnungseigentümer sind. Der Kläger vertritt gleichwohl die Auffassung, daß es sich insoweit um Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer handele. Demgemäß hat er in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.1.1985 beantragt:

„Die Wohnungsfenster sollen sich im Gemeinschaftseigentum befinden, demgemäß auch auf Gemeinschaftskosten repariert und erneuert werden.”

Der Antrag wurde abgelehnt.

Der Kläger begehrt nunmehr im Wege der Klage die Feststellung, daß es sich bei den Außenfenstern um gemeinschaftliches Eigentum handelt. Er meint, der ordentliche Rechtsweg sei für die Klage ebenso gegeben wie das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil es ihm um die Klärung der Eigentumsverhältnisse ein für allemal gehe, nicht nur um die Erstattung ihm bereits entstandener Reparaturkosten.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten, weil der ...

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