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OLG Bremen Urteil vom 02.09.2004 - 2 U 50/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 UWG, wenn eine überörtliche Anwaltssozietät im Rechtsverkehr, insb. auf Briefbögen und in Broschüren sowie bei Internetauftritten, zusätzlich zu dem Begriff "Rechtsanwälte" auch den Begriff "Fachanwälte" verwendet, selbst wenn nicht an jedem Standort der Sozietät ein Fachanwalt tätig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für jedes einzelne Mitglied der Sozietät jeweils ausgewiesen ist, ob es zusätzlich Fachanwalt für ein bestimmtes Gebiet und an welchem Standort es tätig ist.

2. Die Verwendung des Begriffs "Fachanwälte" auf dem Kanzleischild eines Standorts einer überörtlichen Sozietät ist dann irreführend, wenn an diesem Standort kein Fachanwalt tätig ist.

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 15.04.2004; Aktenzeichen 12 O 527/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen I ZR 152/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 15.4.2004 (Geschäfts-Nr.: 12 O 527/03) geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen,

a) auf ihrem Kanzleischild in Bremen, 26/27, den Begriff "Fachanwälte" zu verwenden, solange am Standort der Beklagten in Bremen kein Fachanwalt tätig ist,

b) auf ihrem Geschäftspapier, in der Werbung oder in sonstigen für ihre Außenbeziehungen bestimmten Unterlagen oder Ankündigungen - schriftlich oder mündlich - zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeitsbereiche als überörtlicher Sozietät den Begriff "Fachanwälte" zu verwenden, sofern nicht neben den Angaben zu den anderen Mitgliedern der Sozietät zugleich für jeden ihrer Fachanwälte das fachanwaltschaftliche Tätigkeitsgebiet und der zugehörige Standor...

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