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OLG Bremen Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 20/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Belehrung über das unter dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers im Immobilien-Strukturvertrieb ist als echte Verpflichtung der finanzierenden Bank - bei Meidung einer Einstandspflicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen - einzustufen, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, sich von dem mit dem Darlehen zu finanzierenden Geschäft zu lösen.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 171-173; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 04.12.2001; Aktenzeichen 8 O 2274/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen XI ZR 74/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Bremen, 8. Zivilkammer, vom 4.12.2001 - 8 O 2274/00, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision und des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus einem mit diesem unter dem 6.10.1992 vereinbarten und von der Klägerin am 30.1.1998 wegen Zahlungsverzuges gekündigten Darlehen die Zahlung von 137.570,56 DM sowie den Ausgleich eines Debetsaldos von 7.563,42 DM aus einem Girokonto jeweils nebst gesetzlicher Verzinsung.

Auf Vermittlung des mittlerweile verstorbenen Anlagenvermittlers R.

W. erwarb der Beklagte 1992 das Appartement Nr. 17 sowie den Pkw-Stellplatz Nr. 243 in der Tiefgarage in einem sog. "Boarding-House" in ...-straße 14.

Bei dem Ob...

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