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OLG Bremen Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 20/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Belehrung über das unter dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers im Immobilien-Strukturvertrieb ist als echte Verpflichtung der finanzierenden Bank - bei Meidung einer Einstandspflicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen - einzustufen, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, sich von dem mit dem Darlehen zu finanzierenden Geschäft zu lösen.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 171-173; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 04.12.2001; Aktenzeichen 8 O 2274/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen XI ZR 74/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Bremen, 8. Zivilkammer, vom 4.12.2001 - 8 O 2274/00, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision und des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus einem mit diesem unter dem 6.10.1992 vereinbarten und von der Klägerin am 30.1.1998 wegen Zahlungsverzuges gekündigten Darlehen die Zahlung von 137.570,56 DM sowie den Ausgleich eines Debetsaldos von 7.563,42 DM aus einem Girokonto jeweils nebst gesetzlicher Verzinsung.

Auf Vermittlung des mittlerweile verstorbenen Anlagenvermittlers R.

W. erwarb der Beklagte 1992 das Appartement Nr. 17 sowie den Pkw-Stellplatz Nr. 243 in der Tiefgarage in einem sog. "Boarding-House" in ...-straße 14.

Bei dem Objekt handelt es sich um eine in Wohnungseigentum aufgeteilte Anlage mit 188 Appartements, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Eigentümerin des Grundstücks war eine W.S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. KG); die Finanzierung des Grundstückserwerbs sowie eines Teils der Planungs- und Bauleistungen war durch die Klägerin mit einem Kredit von ca. 9 Mio. DM erfolgt, der durch eine Grundschuld von 10 Mio. DM an dem Grundstück abgesichert wurde. Für den Vertrieb der Wohnungseinheiten/Appartements schaltete die S. KG die P.D.W.S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P.D.) ein, die sich ihrerseits selbständiger Vermittler bediente, u.a. des Finanzdienstleistungsbüros F., für welches im norddeutschen Raum der Bremer Anlagenvermittler W. tätig war. Der Abschluss der Kaufverträge erfolgte über eine T. Verwaltungen GmbH (im Folgenden: T. GmbH), mit der die Anleger jeweils notariell beurkundete "Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge" abschlossen und der sie Vollmachten zum Abschluss der Kaufverträge erteilten.

Der Beklagte unterzeichnete am 7.9.92 eine "vertrauliche Selbstauskunft zur Vorlage bei Kreditinstituten" sowie einen mit "Finanzierung Boarding-House" überschriebenen und an die P.D. gerichteten Antrag auf Vorbereitung der Unterlagen, der u.a. die Einrichtung eines Kontos bei der Klägerin vorsah, auf das aus dem Projekt erwartete Steuervorteile verzinslich angelegt und dem die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen entnommen werden sollten. Nach Darstellung des Beklagten nahm er diese Unterschriften bei einem nicht angekündigten Besuch des Vermittlers W. in seiner - des Beklagten - Wohnung vor. Am 8.9.92 beurkundete der Notar W. in Bremen-Blumenthal (UR-Nr. 221/92) einen auf 3 Monate bindenden Antrag des Beklagten an die T. GmbH auf Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages, dem eine gleichfalls notariell beurkundete Vollmacht des Beklagten an die T. GmbH u.a. zum Erwerb eines näher bezeichneten Eigentumsanteils an dem Objekt "Boarding-House" beigefügt war. Am 29.9.1992 schloss die T. GmbH aufgrund dieser Vollmacht im Namen des Beklagten mit der S. KG vor dem Notar Dr. F. in Stuttgart (UR-Nr. 3485/92) einen Kaufvertrag über einen 52,70/10.000 Miteigentumsanteil (Appartement Nr. 17) und über einen 2/10.000 Miteigentumsanteil (Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage) an dem Grundstück in bronn zu einem Gesamtkaufpreis von 160.784,39 DM brutto ab.

Die Finanzierung des Kaufs erfolgte durch die D.S. und L.-bank (im Folgenden: D.-Bank) und durch die Klägerin.

Unter dem 6.10.1992 unterzeichneten der Beklagte und die Klägerin einen Darlehensvertrag der Klägerin mit dem Beklagten über einen durch zwei zweit- und drittrangige Grundschulden an dem finanzierten Objekt gesicherten Bruttokredit von 143.697,10 DM zu 6,8 % Zinsen und mit einem Disagio von 10 %. S. 2 des Darlehensvertrages enthielt nach der für die Unterschriften vorgesehenen Zeile folgende und vom Beklagten unterzeichnete "Information über das Recht zum Widerruf":

"Als Darlehnsnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehn...

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