Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 02.04.1982; Aktenzeichen 7 S 565/81 a) |
Tenor
§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fassung I des Mustermietvertrages 76 (Beilage Nr. 2/76 zum Bundesanzeiger Nr. 22 vom 3.2.1976) mit dem Wortlaut „Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten – ohne Berücksichtigung im Mietpreis – übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.” verstößt nicht gegen § 9 AGBG.
Tatbestand
I. Die Parteien schlossen am 12. Mai 1980 einen Mietvertrag, dem die Formulierungen des Mustermietvertrags 76 zugrunde lagen. Die Beklagten übernahmen als Mieter die Verpflichtung, die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten durchzuführen. In einer Anmerkung zu § 7 des Mustermietvertrages, der diese Regelung enthält, heißt es: „Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.” Das Mietverhältnis endete am 31. Dezember 1980.
Der Kläger fordert von den Beklagten die Erstattung von Renovierungskosten, für deren Durchführung er den Nachmietern einen Pauschalbetrag vergütet hat. Das Amtsgericht Bremen hat durch Urteil vom 26. Oktober 1981 der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Er...