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OLG Bremen Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ausl.A 3/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der zeitlichen Beschränkung bei der Anordnung der Durchführungshaft nach § 34 IRG. Strafrecht. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Auslieferung. Durchführungshaftbefehl. zeitliche Beschränkung des Vollzuges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Dauer der Durchführungshaft nach § 34 IRG hat sich an den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Auslieferungsverträgen zu orientieren. Bei Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) ist die Dauer des Vollzuges der Durchführungshaft daher auf maximal 30 Tage zu beschränken.

2. Ein konkreter Übergabetermin ist keine Voraussetzung für den Erlass eines Durchführungshaftbefehls, jedoch ist dieser mit der Maßgabe auszusprechen, dass eine Verhaftung nur erfolgen darf, wenn die Übergabe innerhalb der Höchstfrist gesichert ist.

 

Normenkette

IRG § 34; EuAlÜbk Art. 18 Abs. 4

 

Tenor

Gegen den Verfolgten wird gemäß § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung an die Republik Albanien mit der Maßgabe angeordnet, dass diese ab dem Zeitpunkt der Festnahme des Verfolgten nicht länger als 30 Tage andauern darf.

 

Gründe

Die Republik Albanien ersucht um Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Abwesenheitsurteil des Amtsgericht K. vom 21.06.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts S. vom 05.10.2016.

Mit Beschluss vom 23.12.2020 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Albanien für zulässig erklärt. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben an das albanische Justizministerium vom 25.03.2021 die Auslieferung des Verfolgten nach Albanien bewilligt.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 08.04.2021 ordnet der Senat nach § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung mit der aus dem T...

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Gesetz über die internation... / § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
Gesetz über die internation... / § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung

  (1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung ...

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