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OLG Bremen Beschluss vom 28.12.2016 - 4 UF 100/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Feststellung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Eltern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn das als Zeuge zu befragende Kinde des einer Straftat beschuldigten sorgeberechtigten Elternteils aussagebereit ist, aber nicht die nötige Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO besitzt, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

2. Diese Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also fehlende Verstandesreife und Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären.

3. Eine weitere Aufklärung der Aussagebereitschaft des Kindes ist nicht nötig, wenn die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft versucht hat, Kontakt mit dem Minderjährigen aufzunehmen, um seine Aussagebereitschaft festzustellen, die Eltern bzw. ein Elternteil aber eine Kontaktaufnahme mit dem Kind verhindert haben.

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 2, § 1909; StPO § 52; FamFG §§ 58, 158

 

Verfahrensgang

AG Bremen-Blumenthal (Beschluss vom 24.06.2016; Aktenzeichen 75 F 647/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 24.6.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte "und Untersuchungen" am Ende von Ziff. 3. des Beschlusstenors ersatzlos entfallen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...], Bremen, bewilligt.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Kindesmutter gegen d...

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