Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
Im Zuge der Prüfung, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages den erklärenden Vollmachtgeber in einer solch individualisierten Weise ausweist, dass das Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der vertretene Gesellschafter und nicht etwa eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.
Normenkette
GmbHG § 2 Abs. 2, § 9c Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 38 AR 670/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20.05.2021 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Bremen vom 17.05.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin.
Gründe
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Zwischenverfügung vom 17.05.2021, mit der das Amtsgericht - Registergericht - Bremen ein Eintragungshindernis mit Abhilfefrist mitteilte. Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass der Beglaubigungsvermerk der Konsularbeamtin, mit der die Unterschrift des Vollmachtgebers T. unter die Bevollmächtigung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages beglaubigt worden war, unzureichend sei, weil er nur den Namen des Erklärenden ohne weitere individualisierende Zusätze ausweise.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 20.05.2021 macht die Notarin, die den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, geltend, dass eine Verletzung der Beurkundungsvorschrift des § 10 BeurkG, die eine bloße Sollvorschrift sei, nicht zur Unwirksamke...