Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Bremen Beschluss vom 09.05.2025 - 1 W 4/25

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Heilung einer Niederschrift ohne Unterschrift des Notars nach § 35 BeurkG

Leitsatz (amtlich)

Die Heilung einer Niederschrift ohne Unterschrift des Notars nach § 35 BeurkG verlangt lediglich, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend auch zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach Verschließung des Umschlags aufzubringen gewesen wäre.

Normenkette

BeurkG § 35

Verfahrensgang

AG Bremen-Blumenthal (Aktenzeichen 50 VI 745/23)

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bremen-Blumenthal vom 26.11.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 50.000,- festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Am 19.10.2012 schlossen der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau (nachfolgend: Erblasserin) zusammen mit den Beteiligten zu 2) und zu 3), ihren gemeinsamen Töchtern, mit notarieller Urkunde eine Vereinbarung, nach deren Ziff. II § 1 und § 2 der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin sich gegenseitig als Vorerben einsetzten mit Bestimmung einer Nacherbfolge der gemeinsamen Töchter, wobei nach Ziff. II § 4 dieser Urkunde sämtliche vorstehenden Verfügungen als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB anzusehen seien sollten. Die Urkunde vom 19.10.2012 wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war. Zugleich erklärten die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen Pflichtteilsverzicht.

Am 08.09.2021 errichteten der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Die Erblasserin verstarb am 10.08.2023 und der Beteiligte zu 1) beantragte den Erlass eines ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbscheins. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal wies diesen Antrag mit Beschluss vom 26.11.2024 zurück.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, die er damit begründet, dass es sich bei der Urkunde vom 19.10.2012 nicht um einen Erbvertrag handele, da darin von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Rede gewesen sei und innerhalb des Familienkreises eine erbvertragliche Bindung nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem sei die Verfügung von Todes wegen vom 19.10.2012 unwirksam, da der beurkundende Notar die Urkunde nicht unterzeichnet habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.01.2025 nicht abgeholfen.

II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) war aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.01.2025 als unbegründet zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Verfügungen von Todes wegen in der Urkunde vom 19.10.2012 als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB anzusehen sind und damit wegen der Bindungswirkung nach den §§ 2290, 2292 BGB nicht durch das gemeinschaftliche Testament vom 08.09.2021 aufgehoben werden konnten, an dem die Beteiligten zu 2) und zu 3) als weitere Parteien der Vereinbarung vom 19.10.2012 nicht beteiligt waren. Dies ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Regelung in Ziff. II § 4 der Urkunde, wonach sämtliche vorstehenden Verfügungen - und damit auch die Regelungen in Ziff. II § 1 und § 2 zur gegenseitigen Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Töchter - mit erbvertraglicher Wirkung erfolgen sollten. Für eine anderweitige Auslegung entgegen diesem eindeutigen Wortlaut bietet die Urkunde keine Anhaltspunkte.

Ebenfalls hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zu einer Unwirksamkeit des Erbvertrags führte, sondern nach § 35 BeurkG eine Heilung durch Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags erfolgen konnte. Dass diese Unterschrift - wie der Beteiligte zu 1) behauptet - vom Notar bereits vor der Verschließung des Umschlags erfolgt wäre, ist mangels erkennbarer Anzeichen hierfür als lediglich ins Blaue vorgetragen anzusehen; ohnehin sieht das Gesetz selbst lediglich vor, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend auch zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach Verschließung des Umschlags aufzubringen gewesen wäre (vgl. so auch die hM in der Literatur, siehe BeckOGK/Grziwotz, Ed. 1.4.2025, § 35 BeurkG Rn. 14; MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl., § 35 BeurkG Rn. 9). Die vom Beteiligten zu 1) angeführte Gegenauffassung vermag nicht zu überzeugen, da sie - mangels praktischer Nachweisbarkeit der Reihenfolge von Verschließung und Unterschrift im Streitfall - die vom Gesetzgeber gewoll...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG Bremen: Notarielle Unterschrift nur auf dem Umschlag des Erbvertrags
Siegel
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Ein Erbvertrag ist auch dann wirksam abgeschlossen, wenn der Notar seine Unterschrift nicht auf den Vertrag selbst, sondern lediglich auf den verschlossenen Umschlag setzt, in dem sich der Erbvertrag befindet


Erbrecht: Errichtung eines Nottestaments am Krankenbett
Testament mit Wachssiegel
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Möglichkeit der Errichtung eines Nottestaments vor 3 Zeugen beruht auf einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift. Sie setzt eine unmittelbare Todesgefahr des Erblassers sowie die Unerreichbarkeit eines Notars oder Bürgermeisters voraus.


LG Frankenthal: Wirksames Testament trotz Demenz
Testament
Bild: Haufe Online Redaktion

Nicht jede Form von Demenz führt automatisch zur Testierunfähigkeit. Auch eine an Demenz erkrankte Person kann aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten noch zur wirksamen Errichtung eines Testaments in der Lage sein.


Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG Bremen 5 W 40/15
OLG Bremen 5 W 40/15

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung des Erblassers  Leitsatz (amtlich) Übergibt der Erblasser dem Notar nach Abschluss der Beurkundung ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren