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OLG Bremen Beschluss vom 08.10.2008 - 4 WF 74/08

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Normenkette

BGB §§ 1572, 1578b

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 15.05.2008; Aktenzeichen 153 F 200/08)

 

Tenor

Dem Kläger wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Bremerhaven vom 15.5.2008 Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er ab Februar 2008 die Abänderung des vor dem AG Bremerhaven geschlossenen Vergleichs vom 5.10.2006 dahingehend begehrt, dass er für die Monate Februar bis November 2008 einen monatlichen Unterhalt von 317 EUR sowie ab Dezember 2008 einen bis zum 31.10.2009 zeitlich befristeten monatlichen Unterhalt von 73 EUR zu zahlen hat. Ihm wird Rechtsanwältin K. zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Die Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen bleibt vorbehalten. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen 2 Wochen die Finanzierungskosten (Haus) sowie die Heizungskosten zu belegen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 II GKG).

 

Gründe

A. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre im Juni 1996 geschlossene Ehe wurde im Oktober 2006 geschieden. Sie haben ein gemeinsames Kind, die am 14.10.1996 geborene Tochter M., die seit der Trennung der Parteien bei der Beklagten lebt.

Der Kläger hat aufgrund einer außergerichtlich getroffenen Vereinbarung vom 14.7.2003 an die Beklagte bis August 2004 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 675 EUR geleistet. Mit Urteil des AG Bremerhaven vom 19.12.2005 ist der Kläger verurteilt worden, an die Klägerin beginnend ab 1.9.2004 weiterhin einen monatlichen Unterhalt von 675 EUR zu zahlen.

Nach dem von den Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem AG Bremerhaven geschlossenen Vergleich vom 5.10.2006 (Gesch.-Nr. 153 F 47/05) schuldet der Kläger der Beklagten derze...

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