Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Amts- oder Verkehrssicherungspflichten bei Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs bei fehlender Rückstausicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Verpflichtet die gemeindliche Satzung die Grundstückseigentümer, Vorkehrungen gegen einen Abwasserrückstau zu treffen, sind auch Rückstauschäden, die auf die Verwurzelung eines Regenwasserkanalrohrs zurückzuführen sind, nicht vom Schutzzweck der Amtspflicht der Gemeinde zur Verhinderung solcher Verstopfungen umfasst, wenn die Grundstückseigentümerin keine Vorkehrungen gegen einen Rückstau ergriffen hat und ein solcher Rückstau beim Einbau einer Rückstausicherung vermieden worden wäre.
2. Die Gemeinde haftet auch nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Grundstückseigentümerin durch die gemeindliche Satzung gehalten ist, sich gegen Rückstauschäden zu sichern und es zu einem Rückstauschaden durch den Wurzeleinwuchs eines auf einem kommunalen Grundstück wachsenden Baums in die Regenwasserkanalisation kommt, der bei Einbau einer solchen Rückstausicherung vermieden worden wäre (entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2007 - Az.: 4 U 67/07).
3. Der Eigentümer eines mit Bäumen bewachsenen Grundstücks ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob die Wurzeln der auf seinem Grundstück wachsenden Bäume in die Kanalisation eingedrungen sind oder einzudringen drohen.
Normenkette
GG Art. 34; BGB § 823 Abs. 1, §§ 839, 906 Abs. 2 S. 2; HaftpflG § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Braunschweig vo...