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OLG Braunschweig Urteil vom 14.05.2018 - 11 U 31/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Darlehensnehmer, der Darlehensverträge zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, handelt nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer.

2. Allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, führt nicht dazu, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen wird heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt.

3. Ob dem Darlehensnehmer ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte, lässt sich nur durch Auslegung der vertraglichen Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB feststellen.

 

Normenkette

BGB §§ 13-14, 133, 157, 355 Abs. 1, § 495 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 09.12.2016; Aktenzeichen 7 O 1296/16, Urteil)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.12.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 43% und der Beklagte 57% tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind für die Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vol...

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