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OLG Braunschweig Beschluss vom 31.10.2000 - 8 W 53/00

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 04.09.2000; Aktenzeichen 1 OH 67/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner zu 1. und 2. wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 04.09.2000 – 1 OH 67/99 – abgeändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 31.129,00 DM festgesetzt, davon im Verhältnis der Antragsteller zu den Antragsgegnern zu 1–4 auf 31.129,00 DM, im Verhältnis der Antragsteller zu dem Antragsgegner zu 5. auf 3.190,00 DM und im Verhältnis der Antragsteller zu dem Antragsgegner zu 6. auf 1.590,00 DM.

Die – etwa – weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der. Antragsgegner ist zulässig (vgl. § 25 Abs. 3 GKG) und auch begründet. Der Streitwert war auf die Beschwerde der Antragsgegner zu 1. und 2. unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie geschehen festzusetzen.

I. Ob sich der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren immer nach dem Hauptsachewert richtet oder ob nur ein Bruchteil davon anzusetzen ist, ist umstritten (vgl. zur Darstellung des Sach- und Streitstandes: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., Anhang zu § 3 Rdnr. 102; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., 3 Rdnr. 16 „Selbständiges Beweisverfahren”; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. „Selbständiges Beweisverfahren”). Der Senat folgt der überwiegenden und auch von anderen Senaten des Oberlandesgerichts Braunschweig jetzt vertretenen Auffassung (5. Zivilsenat OLG Report Braunschweig 1995, 147; 2. Zivilsenat OLG Report Braunschweig 1997, 84), wonach der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens dem Streitwert der Hauptsache entspricht, zu deren Vorbereitung oder Beilegung selbständig Beweis erhob...

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