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OLG Braunschweig Beschluss vom 21.10.1999 - 1 RE-Miet 3/99

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 6 S 125/99)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt von seinen Vermietern, den Beklagten, die Rückzahlung vermeintlich überhöhten Mietzinses.

Der Kläger mietete gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche ihn abgetreten hat, von den Beklagten ab 01.06.1994 eine 148 m² große 5-Zimmer-Wohnung im Hause … … in …. Das Mietverhältnis, das bis 31.05.1999 befristet war, endete vorzeitig Ende Februar 1999. Es war eine Staffelmiete vereinbart, die zunächst 1.700,00 DM monatlich (ohne Nebenkosten) betrug und sich jährlich um Beträge zwischen 60,00 DM und 65,00 DM monatlich erhöhte.

Der Kläger hat behauptet, dass 1994 … eine Mangellage an Wohnungen bestanden habe, die die Beklagten zur Forderung einer den ortsüblichen Mietzins wesentlich übersteigenden Miete ausgenutzt hätten. Der Kläger hat einen Rückforderungsanspruch von 21.760,00 DM errechnet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 21.760,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der vereinbarte Mietzins übersteige den ortsüblichen Vergleichsmietzins nicht wesentlich. Sie hätten ein etwaiges geringes Angebot an Wohnungen schon deswegen nicht ausgenutzt, weil der Kläger eine großzügig geschnittene Wohnung ohne Rücksicht auf die Höhe des Mietzinses habe anmieten wollen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da für Wohnungen wie die hier vermietete ein eigentlicher Markt nicht existiere und derart große Wohnungen von der damals noch verstärkten Nachfrage aufgrund der Wiedervereinigung Deutschlands nicht betroffen gewesen seien; die Beklagten hätten eine etwaige Wohnungsmangellage jedenfalls nicht ausgenutzt, weil de...

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