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OLG Braunschweig Beschluss vom 13.05.2020 - 3 W 74/20

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Verfahrensgang

AG Salzgitter (Aktenzeichen 6 VI 964/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Januar 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter - Nachlassgericht - vom 18. Dezember 2019 - 6 VI 964/18 - aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Antragstellerin den unter dem 25. Oktober 2018 beantragten Erbschein ohne Nacherbenvermerk zu erteilen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk, die Verfahrenspflegerin und das Nachlassgericht halten einen solchen Vermerk für erforderlich.

Der Erblasser hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung und war bis zu seinem Tode mit der Antragstellerin verheiratet, die drei Kinder aus erster Ehe hat.

Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 21. August 1989 (Bl. 8-11 d. BA 6 IV 326/89) verfügte der Erblasser wie folgt:

Ich setze als meine alleinige Erbin meine Ehefrau ... ein.

Sie ist jedoch nur Vorerbin und als solche von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist.

Als Nacherben bestimme ich meinen Sohn [Name, Geburtsdatum und Anschrift].

Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode der Vorerbin.

Für den Fall, dass meine Ehefrau als Vorerbin die von mir erworbene Wohnung [nähere Bezeichnung] veräußert, so hat sie die Hälfte des Verkaufserlöses nach Abzug der auf dem Grundbesitz liegenden Belastungen an den Sohn [Name] auszuzahlen.

Nach dem Tod des Erblassers übertrug sein nach wie vor kinderloser Sohn mit notarieller Urkunde vom 25. Oktober 2018 (beglaubigte Ablichtung Bl. 15-21 d.A.) seine Nacherbenrechte gegen Zahlung von 10.000,00 EUR auf die Antragstellerin, wobei beide davon ausgingen, dass dies der Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung entspr...

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