Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der Anweisung an die gegnerische Haftpflichtversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Abtretungsklausel, die eine Übertragung des aus § 7 StVG folgenden Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen enthält, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn ein Verweis auf das Recht des Geschädigten fehlt, den Honoraranspruch des Sachverständigen nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs erfüllen zu müssen. (Rn. 9)
2. Eine Abtretungsvereinbarung, die die Anweisung der Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners zur Bezahlung der Honorarrechnung des Sachverständigengutachtens enthält, ist als überraschend im Sinne von § 305c BGB und als unangemessen benachteiligend anzusehen. (Rn. 16)
Normenkette
BGB §§ 305c, 307 Abs. 1 Sätze 1-2, § 398; StVG § 7
Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 15.02.2019; Aktenzeichen 11 O 321/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15.02.2019, Az. 11 O 321/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da weder die Revision gegen das Urteil zulässig ist, noch gemäß § 544 ZPO dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann, weil die Beschwer des Klägers durch dieses Urteil die dafür erforderliche Grenze v...