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OLG Bamberg Urteil vom 04.06.2014 - 3 U 244/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Da jeder Beratungsfehler, auf den ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützt wird, eigenständig verjährt, ist auch eine Hemmung der Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung herbeizuführen. Zur Individualisierung eines mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ist es daher erforderlich, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, auf welche Beratungsfehler der Schadensersatzanspruch gestützt wird.

2. Wird mit einem Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren gem. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Geltendmachung der Forderung von einer - noch nicht erbrachten - Gegenleistung abhängig ist. Wird gleichwohl ein Mahnbescheid mit der unzutreffenden Angabe erwirkt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, so ist die Berufung auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich.

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 4

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Urteil vom 29.11.2013; Aktenzeichen 23 O 453/12)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Schweinfurt vom 29.11.2013 - 23 O 453/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

...

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