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OLG Bamberg Beschluss vom 28.08.2018 - 2 Ss OWi 949/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bußgeldverfahren. Freispruch. Urteilsgründe. Beweiswürdigung. lückenhaft. Darstellungsmangel. Zweifel. Zweifelssatz. Datei. Daten. Datenschutz. Datenbank. Datenerhebung. Datenabfrage. Datenbankabfrage. Datenabruf. Datenabgleich. personenbezogen. befugt. unbefugt. bereichsspezifisch. Polizei. Polizeibeamter. Privatperson. Dienstvergehen. Strafverfolgung. Anfangsverdacht. Auskunftssystem. Recherchesystem. INPOL. IGVP. EWO. AZR. ZEVIS. Tatbegriff. Aufhebung. Hauptverhandlung. Polizeivollzugsbeamter. sachlicher Zusammenhang. Verletzung materiellen Rechts. Zulassung. Beurteilung. dritte Person

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei den in den automatisierten polizeilichen Recherchesystemen ,Integrationsverfahren Polizei' [IGVP] und ,Informationssystem der Polizei' [INPOL] gespeicherten personenbezogenen Daten handelt es sich um nicht offenkundige personenbezogene Daten, deren unbefugter Abruf den Bußgeldtatbestand des Art. 37 I Nr. 3 BayDSG a.F. (vgl. nunmehr Art. 23 I Nr. 1c BayDSG n.F.) erfüllt (Festhaltung u.a. an BGH, Urt. v. 04.06.2013 - 1 StR 32/13 = BGHSt 58, 268 = NJW 2013, 2530 = StraFo 2013, 369 = DuD 2013, 666 = BGHR BDSG § 43 Abs 2 Nr 1 Daten, personenbezogene - nicht allgemein zugänglich 1 = StV 2014, 221 = NStZ-RR 2014, 187 = NZV 2014, 369 und OLG Bamberg, Beschl. v. 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214). (Rn. 11)

2. Der Abruf nicht offenkundiger personenbezogener Daten in polizeilichen Recherchesystemen durch einen Polizeibeamten ist nur dann zulässig, wenn die Datenkenntnis aus seiner Sicht zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig ist. Fehlt ein dienstlicher Anlass oder handelt der Betroffene im privaten Interesse, erfolgt der Datenabruf unbefugt im Sinne von Art. 8 III 1 BayDSG a.F. (Anschluss a...

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