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OLG Bamberg Beschluss vom 27.11.2024 - 7 WF 246/24 e

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindsanhörung im Verfahren beim Rechtspfleger; Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Rechtspfleger und Richter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung gem. §§ 159 ff. FamFG besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet

2. Wird in Verfahren gem. § 1674 Abs. 2 BGB ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB gestellt, wird eine Vorlage an den Richter gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 6 RpflG zu prüfen sein. Denn aufgrund des zu bejahenden engen Zusammenhangs zwischen dem Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB und einem Verfahren nach § 1671 BGB dürfte die einheitliche Bearbeitung durch den Richter geboten sein.

 

Normenkette

BGB §§ 1671, 1674 Abs. 2; FamFG § 69 Abs. 1 Sätze 1-2, § 151 Nr. 1, §§ 159-161; RpflG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6

 

Verfahrensgang

AG Hof (Aktenzeichen 050 F 524/24)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vom 20.09.2024 einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das vorliegende Verfahren auf Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 2 BGB wurde auf Antrag des Kindesvaters eingeleitet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 08.11.2016, Az.: 1 F 1002/16, war das Ruhen der elterlichen Sorge hinsichtlich des Kindesvaters festgestellt worden.

Der Kindesvater trug vor, der damals festgestellte Anordnungsgru...

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