Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Bamberg Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 319/15

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersuchungshaft. Jugendlicher. Haftbefehl. Beschwerde. Haftbeschwerde. Haftprüfung. Haftvorlage. Haftprüfungsverfahren. Unterbringung. Heim. Jugendhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 71 Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 4 JGG und ihrer spezifisch jugendrechtlichen Zweckrichtung ergibt sich, dass das für die Untersuchungshaft geltende Haftprüfungsverfahren nach den §§121, 122 StPO nicht für die einstweilige Unterbringung Jugendlicher in geeigneten Heimen der Jugendhilfe Anwendung findet (u.a. Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001 -HEs 16/01 [bei [...]] = JMBI LSA 2001, 277). Dies gilt auch dann, wenn die Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 JGG gerade der Vermeidung von ansonsten anzuordnender Untersuchungshaft dient.

 

Normenkette

StPO § 121; JGG § 72 Abs. 4; StPO §§ 112, 116 Abs. 1, § 122; JGG § 71 Abs. 2

 

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass es einer Entscheidung des Senats über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung der Angeschuldigten H. und E. nicht bedarf.
  2. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten L. wird angeordnet.
  3. Die weitere Haftprüfung wird für die Zeit bis zum 22.09.2015 dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
  4. Termin zur erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 121 StPO wird bestimmt auf 23.09.2015.
 

Gründe

I.

Der Angeschuldigte H. wurde in dieser Sache am 05.12.2014 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters am Amtsgericht vom 06.12.2014, dem Angeschuldigten H. eröffnet am selben Tage, zunächst in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 15.12.2014 wurde mit Wirkung vom 18.12.2014 die einstweilige Unterbringung des Angeschuldigten im Berufsbildungswerk St. T. in B. angeordnet. Seitdem befindet sich der Angeschuldigte dortselbst. Der Angeschuldigte E. wurde in dieser Sache am 06.12.2014 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters vom 06.12.2014, dem Angeschuldigten eröffnet am selben Tage, zunächst in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 15.12.2014 wurde mit Wirkung vom 18.12.2014 die einstweilige Unterbringung des Angeschuldigten im Pädagogisch-Therapeutischem Zentrum G. in V. angeordnet. Seitdem befindet sich der Angeschuldigte dortselbst. Die Untersuchungshaft des am 06.12.2014 vorläufig festgenommenen Angeschuldigten L. beruht auf dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 06.12.2014, dem Angeschuldigten eröffnet am selben Tage, und wird seitdem ununterbrochen vollzogen. Der Haftbefehl wurde erweitert und neu gefasst durch Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 16.12.2014, dem Angeschuldigten eröffnet am 18.12.2014.

Der Senat war insoweit bereits mit der Sache befasst, als er mit Beschluss vom 28.01.2015 eine weitere Haftbeschwerde des Angeschuldigten L. gegen den Beschluss der Jugendkammer vom 30.12.2014, mit welchem seine Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 16.12.2014 verworfen worden war, seinerseits verworfen hat. Auf den vorgenannten Senatsbeschluss wird Bezug genommen.

Da in dieser Sache bisher allerdings keine der in § 121 Abs. 1 StPO genannten Entscheidungen ergangen ist, hat das Landgericht, das die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung und der Untersuchungshaft für erforderlich hält, die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung und der Untersuchungshaft gemäß § 122 Abs. 1 StPO vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten L. anzuordnen und für die Dauer von 3 Monaten die weitere Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht zu übertragen.

Mit weiterer Verfügung vom 05.06.2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Unterbringung der Angeschuldigten H. und E. gemäß §§121, 122 StPO nicht veranlasst sei. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten hierzu jeweils rechtliches Gehör.

II.

Einer Entscheidung des Senats über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung der Angeschuldigten H. und E. bedarf es nicht. Das Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO gilt nicht für die Unterbringung Jugendlicher nach §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG - auf den sich auch § 72 Abs. 4 JGG bezieht - hinsichtlich der einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen zwar die Vorschriften über das Verfahren der Untersuchungshaft teilweise für sinngemäß anwendbar erklärt werden, dabei aber die §§121, 122 StPO über die Haftprüfung vor dem Oberlandesgericht gerade nicht erwähnt werden. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber das Verfahren über die einstweilige Unterbringung Jugendlicher von dem Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat ausnehmen wollen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Sondervorschriften des JGG über die einstwei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


OLG Stuttgart H 4 Ws 252-253/18
OLG Stuttgart H 4 Ws 252-253/18

  Leitsatz (amtlich) Die Vorschriften über das Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO gelten nicht für die einstweilige Unterbringung von Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 JGG, § 71 Abs. 2 JGG.  Normenkette JGG § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4; StPO ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren