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OLG Bamberg Beschluss vom 20.09.2017 - 6 U 5/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Beim Neuwagenkauf ist die Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung unmöglich, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, sondern inzwischen durch ein neues Modell mit anderer Motorisierung ersetzt worden ist.

2. Entfällt die Wirkung einer Anschlussberufung, weil die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, so sind die Verfahrenskosten im Verhältnis der Gegenstandswerte von Haupt- und Anschlussberufung zu teilen.

 

Normenkette

BGB §§ 275, 433-434, 439 Abs. 1; ZPO §§ 92, 97, 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 20.12.2016; Aktenzeichen 23 O 984/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.01.2019; Aktenzeichen VIII ZR 225/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.12.2016, Aktenzeichen 21 O 34/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten

zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.350,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.12.2016 sowie den Beschluss des Senats vom 02.08.2017 (Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO) Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren stellt der Kläger unverändert folgende Anträge:

Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.10.2016, 21 O 343/16, wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt,

...

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