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OLG Bamberg Beschluss vom 17.09.2015 - 3 Ss OWi 1048/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Absehens von Fahrverbot bei Abstandsverstoß

Leitsatz (amtlich)

1. Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeug sei auf der Beobachtungsstrecke gefahrvoll auf den Betroffenen aufgefahren, wenn dieser bereits zuvor den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in pflichtwidriger Weise unterschritten (Fortführung von OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 - 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = DAR 2015, 396).

2. Der gegen die Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungsstrecke bei gleichzeitigem gefahrvollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur beachtlich, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwindigkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.

Normenkette

StVG § 24 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BKat § 1 Abs. 1 Anlage 13 Nr. 12.6.3 Tab. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1

Tatbestand

Die Bußgeldstelle setzte mit Bußgeldbescheid vom 27.06.2014 wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I Satz 1 StVO) gegen den Betr. eine Geldbuße von 160 Euro fest und verhängte zudem ein Fahrverbot für die Dauer 1 Monats nach Maßgabe des § 25 IIa StVG. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betr. form- und fristgerecht Einspruch ein, den er in der Hauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das AG verurte...

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