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OLG Bamberg Beschluss vom 17.01.2022 - 1 Ws 732-733/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Covid-19. Corona. Corona-Impfung. Schutzimpfung. Impfausweis. Blankett-Impfausweis. Impfzeugnis. Vordruck. Gesundheitszeugnis. Urkunde. Fälschung. Urkundenfälschung. amtlich. Krankheit. Lüge. Sperrwirkung. Verabredung. Verbrechen

 

Leitsatz (amtlich)

1 Ein Impfausweis stellt erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277-279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt.

2 Die §§ 277-279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung beinhalten eine abschlie- ßende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeug- nissen, welche den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 267 StGB sperrt.

3 Bei § 74 Abs. 2 IfSG in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung v. 22.11.2021 handelt es sich um ein Sonderdelikt für impfberechtigte Personen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 2; IfSG §§ 22, 73 Abs. 1 Nr. 8, § 74 Abs. 2, § 75a Abs. 3 Nr. 1; StGB §§ 1, 22, 30, 267, 275, 277-279; StPO §§ 112, 304, 310 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

  • I.

    [Anm: Verfahrensverbindung]

  • II.

    Die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 03.12.2021 betreffend den Beschuldigten Y und betreffend den Beschuldigten Z, werden verworfen.

  • III.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierfür notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht, Ermittlungsrichter hat am 17.11.2021 bzw. 18.11.2021 Haftbefehle gegen die Beschuldigten erlassen und diese jeweils auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützt.

Dem Beschuldigten Y liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last:

"Am 11.11.2021 gegen 16:10 Uhr verkaufte der Beschuldigte in der C-Straße an der dortigen Shell-Tankstelle an einen verdeckten Ermittler der Polizei einen gelben - ...

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