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OLG Bamberg Beschluss vom 16.01.2003 - 3 U 144/02

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Normenkette

ZPO §§ 321a, 522 Abs. 2 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 12 O 919/01)

 

Tenor

Gegen den ihm am 20.11.2002 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 4.12.2002 die Gehörsrüge erhoben.

Die Gehörsrüge ist unzulässig.

 

Gründe

Der Beschluss des Senats vom 13.11.2992 ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO n.F.).

Der Senat teilt die von Teilen der Lehre (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 24. Aufl., § 321a ZPO Rz. 18; Schmidt, MDR 2002, 915 f.) in Erwägung gezogene analoge Anwendung des § 321a ZPO über die Verweisung des § 525 ZPO auf unanfechtbare Entscheidungen der Berufungsgerichte nicht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass sich die Gehörsrüge des § 321a ZPO allein gegen unanfechtbare erstinstanzliche Urteile richten soll. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ist abzuleiten, dass § 321a ZPO dem erstinstanzlichen Gericht eine Möglichkeit der Selbstkorrektur eröffnen soll (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform – Einführung – Texte – Materialien, § 321a ZPO S. 272). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu § 321a ZPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung unvollständig sei, weil sie nicht alle Entscheidungen, bei denen die Verfahrensordnung einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht mehr vorsehe, erfasse (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform – Einführung – Texte – Materialien, § 321a ZPO S. 276). Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihrer Gegenerklärung ausgeführt, der vorstehende Hinweis des Bundesrates verkenne die Notwendigkeit eines jeden Rechtsmittelsystems, im Interesse der Rechtssicherheit aber auch des effektiven Ressourceneinsatzes – die Überprüfungsmöglichkeiten nicht gleichsam ins Unendliche auszudehnen. Einer Überprüfung der Überprüfungsentscheidung, etwa des insoweit vom Bundesrat in Bezug genommenen Zurückweisung...

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