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OLG Bamberg Beschluss vom 09.11.2022 - 7 UF 201/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für die Genehmigung der Unterbringung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG sind die Eltern (anders im Hauptsacheverfahren: § 167 Abs. 4 FamFG) nicht persönlich anzuhören, denn § 331 FamFG regelt nur die Anhörung des Betroffenen und nicht der Eltern.

 

Normenkette

BGB § 1631b; FamFG § 49 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kronach (Aktenzeichen 001 F 212/22)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 07.10.2022 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Betroffene S. ist am ... geboren. Bei ihr liegt eine Bipolare affektive Störung mit manischer Episode (F31.2) nach atypischer Anorexia nervosa (F50.1) vor.

S's Eltern haben am 03.10.2022 beim Amtsgericht Kronach die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Jugendlichen zur Untersuchung und Heilbehandlung beantragt. Die Eltern schilderten, dass die Tochter das notwendige Medikament absetze und eine akute manische Phase vorliegen würde. S. sei der Auffassung, dass die Mutter eine Depression habe und übertrage ihr Leiden auf diese. Sie habe wahnhafte Beziehungsideen zu einem A. und teile diese ihren Schulfreundinnen mit. Sie wäre der Auffassung, dass ihre Mutter nicht ihre Mutter sei, ihr Vater ihr Onkel wäre und ihre Mutter Zwillinge zur Adoption freigegeben hätte. Eine Referendarin, welche in ihrer Schule unterrichte, führe ein Doppelleben, trage Haarteile und sei zugleich bei der ... in Coburg beschäftigt. Die Aufforderung der Eltern das Mobiltelefon herauszugeben, nach dem dieses stundenlang benutzt word...

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