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OLG Bamberg Beschluss vom 08.06.2021 - 1 Ws 290/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerzwingung. Klageerzwingungsantrag. Zulässigkeit. Professor. Hochschullehrer. Rechtslehrer. Unterzeichnung. Form. Rechtsanwalt. Strafverteidiger

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unterzeichnung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO durch einen Strafverteidiger und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, erfüllt nicht das Formerfordernis nach § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO.

 

Normenkette

StPO §§ 138, 172 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 345 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 06.04.2021 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Generalstaatsanwalt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.04.2021 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.01.2021 keine Folge gegeben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller durch den von seinem Prozessbevollmächtigtem, einem Hochschullehrer und Strafverteidiger, unterzeichneten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.05.2021.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist bereits deshalb unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung des Antrags durch einen Strafverteidiger und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, der, wie vorliegend, nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, erfüllt das vorgenannte Formerfordernis nicht (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 172 Rn. 32; Müko/Kölbel StPO § 172 Rn. 50; SK/Wohlers StPO 5. Aufl. § 172 Rn. 57; Radtke/Hohmann/Kretschmer StPO § 172 Rn. 24; Gercke/Julius/Temming/Zöller StPO 6. Aufl. § 172 Rn. 19; LK/Graalmann-Scheerer StPO 27. Aufl. Rn. 141; vgl. auch KK/Moldenhauer StPO 8. Aufl. § 172 ...

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