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OLG Bamberg Beschluss vom 07.11.2011 - 2 WF 300/11

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Leitsatz (amtlich)

Der Verfahrenswert eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen entspricht in der Regel nicht dem Wert der Hauptsache. Für die Bemessung des Gegenstandswertes sind die Verhältnisse zu Beginn des Verfahrens maßgeblich. Ob das einstweilige Anordnungsverfahren das Hauptsacheverfahren vorwegnimmt oder ersetzt, kann zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht prognostiziert werden.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 1, §§ 32-33; FamGKG §§ 34, 41 S. 2; FamFG § 246

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen 3 F 888/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts W. wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 8.9.2011 in Ziff. 3 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Verfahrens erster Instanz auf 3.211 EUR festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 8.9.2011 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. 494 EUR verpflichtet und in Ziff. 3 der bereits erwähnten Entscheidung den Verfahrenswert auf 6 × 494 EUR = 2.964 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich Rechtsanwalt W. mit seiner Beschwerde vom 26.9.2011, in der er darauf hinweist, dass die einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen die Hauptsache überflüssig mache und es deshalb gerechtfertigt sei, nicht den hälftigen, sondern den vollen Hauptsachewert als Gegenstandswert anzusetzen.

II. Auf das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das FamGKG anzuwenden, weil es nach dem 1.9.2009 anhängig geworden ist.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gem. §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässig.

In der Sache hat sie nur geringen Erfolg. Mit dem Antrag ist Ehegattenunterhalt ab 1.5.2011 geltend gemacht worden. Der e...

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