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OLG Bamberg Beschluss vom 02.08.2017 - 6 U 5/17

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Leitsatz (amtlich)

Beim Neuwagenkauf ist die Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung unmöglich, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, sondern inzwischen durch ein neues Modell mit anderer Motorisierung ersetzt worden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 275, 433-434, 439 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 20.12.2016; Aktenzeichen 23 O 984/09)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.12.2016, Az. 21 O 34/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 35.350,00 EUR festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.08.2017.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche nach einem Autokauf.

Der Kläger schloss am 31.03./23.04.2015 mit der Beklagten zu 1) einen schriftlichen Kaufvertrag über einen von der Beklagten zu 2) hergestellten PKW X. zum Preis von 31.350,00 EUR. Die Übergabe des PKW an den Kläger erfolgte am 31.07.2015. Im PKW ist eine Software verbaut, die den Stickstoffausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb optimiert.

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1) die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs mit identischer Ausstattung, hilfsweise Nachbesserung, und von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch den Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten.

Das Landgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 20.12.2016 der Klage im Hilfsantrag stattgegeben, sie im Übrigen jedoch abgewiesen.

Zur Begründung führt das Erstgericht aus, die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei im Hauptantrag trotz eines aufgrund der eingebauten Software gegebenen Sachmangels unbegründet. Denn die geltend g...

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