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Niedersächsisches OVG Urteil vom 30.09.1992 - 6 L 129/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Baurecht. Zumutbarkeit einer Hundezucht neben Wohnhäusern. Nutzungsverbots (Hundezucht)

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Hundehaltung (Dackelzucht) mit mehr als zwei Tieren kann in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnungsrechtlich unzulässig sein und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtsbehördlich untersagt werden.

 

Normenkette

BauNVO §§ 4, 14, 15 Abs. 1 S. 2; NBauO § 1 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Gerichtsbescheid vom 22.08.1990; Aktenzeichen 4 A 671/90)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 4. Kammer – vom 22. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot des Beklagten, mit dem ihr das ungenehmigte Halten von mehr als zwei Hunden auf ihrem Wohngrundstück … in H. untersagt und die Entfernung aller bisherigen dortigen Zuchtdackel aufgegeben wurde.

Das 32 m tiefe und bis zu 30 m breite Hausgrundstück der Klägerin ist im Bebauungsplan Nr. 0204 der Gemeinde H. als Teil eines zweigeschossig in offener Bauweise bebaubaren allgemeinen Wohngebiets ausgewiesen und seit 1977 mit einem Einfamilienhaus bebaut. Hier betrieb die Klägerin seit Jahren bis 1991 ohne Baugenehmigung eine Zucht von Rauhhaardackeln mit einem Hundezwinger südlich hinter ihrer Garage, gut 5 m von dem Wohngrundstück An der Weide 10 des Beigeladenen nordöstlich entfernt. Die Tiere wurden in der Tageszeitung zum Verkauf angeboten. Auf den Betrieb wies ein Werbeschild vor dem Grundstück hin (siehe Foto Blatt 12 der Beiakten A). Im Herbst 1988 wurde am Westgiebel des Hauses ebenfalls ein Hinweis auf die Dackelzucht angebracht. Am 25. Oktober 1988 berichtete die Lokalpresse des O. auf Seite 4 über Zuchterfolge der Klägerin auf einer Ostfriesland-Siegerschau eines internationalen Dackelklubs. Der 4,40 m × 3,90 m große Zwinger ist mit Zementbodenplatten befestigt und mit einem 1,10 m hohen Maschendraht umgeben. Er dient als Auslauf für die Tiere in dem Nebengebäude mit Heiz- und Abstellraum der Klägerin.

Gegenwärtig werden hier keine Dackel mehr gezüchtet, seitdem die Klägerin nach G. verzogen ist. Sie beabsichtigt jedoch die Wiederaufnahme des Zuchtbetriebes auf dem umstrittenen Grundstück, das ihr nach wie vor gehört, sobald die Zulässigkeit ihrer Dackelzucht hier gerichtlich geklärt ist.

Das etwas kleinere Wohngrundstück des Beigeladenen liegt am Westende einer ca. 32 m langen, schmalen Stichstraße in ruhiger rückwärtiger Lage. Mit einer Eingabe vom 28. November 1988 beschwerte der Beigeladene sich bei dem Beklagten über unerträgliche Lärmbelästigungen durch das Bellen der benachbarten Hunde für seinen davon betroffenen Wohn- und Schlafbereich. Die Tiere würden oft über Stunden alleingelassen, weil die Klägerin und ihre Tochter mit wechselnder Dienstzeit berufstätig seien. Das Gebell werde auch von anderen noch in etwa 200 m Entfernung als störend empfunden. Mit Rücksicht auf ein friedliches Nachbarschaftsverhältnis sei bisher von Beschwerden abgesehen worden. Inzwischen sei jedoch offensichtlich keine Besserung zu erwarten und infolge der Lärmbelästigungen auf Dauer mit Gesundheitsbeeinträchtigungen zu rechnen. Unter dem 5. Juli 1989 ließ der Beigeladene dem Beklagten mitteilen, daß in letzter Zeit mehr als zehn Hunde auf dem Grundstück gehalten würden, deren Gebell beim Vorübergehen von Spaziergängern und Kindern, aber auch wiederholt nachts äußerst störend sei. Offenbar befänden sich auch ständig Tiere auf dem Grundstück, die nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter oder anderen gehörten. Nach dem O. Kurier vom 24. Juni 1989 seien bei einer Berliner Siegerschau von Dackelzüchtern vier Hunde der Tochter der Klägerin ausgezeichnet worden, die in deren Haus mitwohne.

Mit Verfügung vom 30. August 1989 forderte der Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung auf, alle Hunde (bis auf zwei nicht der Zucht dienende Tiere) von dem Grundstück zu entfernen, und untersagte zugleich die künftige entsprechende Haltung von Zuchthunden. Außerdem wurden für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgelder von 2.000,– DM und 1.000,– DM je Hund angedroht. Zur Begründung heißt es, die beanstandete Nutzung sei zwar außerhalb des Wohnhauses baugenehmigungsfrei, verstoße jedoch gegen städtebauliches Planungsrecht (§§ 4 und 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1986). Das Halten und die Zucht von gegenwärtig sechs Hunden gehöre nicht mehr zur Wohnnutzung und der dort üblichen Freizeitbeschäftigung (Hobby-Tierhaltung), zumal es hier infolge der Werbeschilder gewerblich betrieben werde und wegen seiner typischen Lärmstörungen mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar sei.

Eine außerdem an die Tochter der Klägerin ergangene Duldungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung ist nach deren Beruf...

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