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Niedersächsisches OVG Urteil vom 26.03.1999 - 1 L 215/97

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Verfahrensgang

VG Hannover (Gerichtsbescheid vom 06.12.1996; Aktenzeichen 8 A 2879/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover – 8. Kammer Hannover – vom 6. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Löschung einer die Möglichkeiten der Grenzbebauung erweiternden Baulast, welche die Beigeladenen zum erheblichen Teil bereits ausgenutzt haben.

Der Klägerin und ihrem Zustellungsbevollmächtigten gehört das Grundstück K.weg … in W.; die Beigeladenen sind Miteigentümer des östlichen Nachbargrundstücks Nr. ….

Am 12. November 1992 gaben diese vier Personen beim Beklagten zur Niederschrift im Wesentlichen gleichlautende Baulasterklärungen ab, welche bei der Klägerin folgenden Wortlaut hat:

„Die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks gestatten den jeweiligen Eigentümern des Nachbargrundstücks, Flurstück … der Flur … der Gemarkung K., die Bebauung der gemeinsamen Grenze mit Nebengebäuden in einer Länge von 22,00 m in dem auf dem anliegenden Lageplan rot gekennzeichneten Bereich und verpflichten sich gemäß § 8 Abs. 2 Nieders. Bauordnung entsprechend an diese Grenze zu bauen, falls eine Bebauung vorgenommen wird.”

Diese Erklärung wurde von der Klägerin und ihrem Zustellungsbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sowie von der Bediensteten des Beklagten K. mit D...

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