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Niedersächsisches OVG Urteil vom 21.01.1999 - 1 L 5580/96

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Verfahrensgang

VG Osnabrück (Urteil vom 21.06.1996; Aktenzeichen 2 A 73/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 21. Juni 1996, soweit darin die Klage zum Aktenzeichen 2 A 73/93 abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin möchte sich von einer Baulast, die ihr Grundstück sowie das des Beigeladenen vereinigt, lösen und die Rechtmäßigkeit ihrer Grenzbauten durch eine bislang nicht eingetragene, aber einst bewilligte Abstandsbaulast erreichen.

Die Grundstücke der genannten Beteiligten liegen an der Ostseite der … Straße, welche hier in etwa von Norden nach Süden verläuft. Das nunmehr im Eigentum des Beigeladenen stehende Flurstück 19, Flur 36 der Gemarkung …, war etwa in seiner Mitte mit einem parallel zur Straße stehenden Gebäude mit rechteckigem Grundriss bebaut. An dieses schloß sich ein eingeschossiger, flachgedeckter Trakt an, der auf einer Breite von gut 7 m unmittelbar auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stand und in seinem grenzzugewandten Teil einen Durchgang zum hinteren Grundstücksteil enthielt. Bis zum Jahre 1988 war das nördlich angrenzende Grundstück der Klägerin (Flurstück 18 derselben Flur) in seinem Westteil mit einem deutlich kleineren Gebäude bestanden, dessen Traufe zur Straße zeigte. Mit Bauschein vom 19. Oktober 1988 genehmigte der Be...

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