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Niedersächsisches OVG Urteil vom 05.06.1991 - 2 L 132/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung von Mehrarbeit

 

Verfahrensgang

VG Stade (Urteil vom 06.03.1989; Aktenzeichen 4 VG A 401/88)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer Lüneburg – vom 6. März 1989 geändert. Es wird festgestellt, daß die Anordnung des Beklagten vom 1. September 1981 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 19. Oktober 1988 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin unterrichtete als teilzeitbeschäftigte Lehrerin an der Orientierungsstufe … 20 Wochenstunden. Durch einstweilige Anordnung vom 26. August 1988 – 4 VG D 82/88 – verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bezirksregierung, der Klägerin montags und freitags während der 5. Unterrichtsstunde Dienstbefreiung zum Stillen ihrer am 11. Juni 1987 geborenen Tochter zu gewähren. Der beklagte Schulleiter bestätigte die Freistellung am 1. September 1988 gegenüber der Klägerin und ordnete zugleich mündlich an, daß sie ab 1. September 1988 montags und freitags statt in der 5. nun in der 6. Stunde zu unterrichten habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1988 zurück; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Anordnung des Beklagten vom 1. September 1988 an. Die Klägerin befolgte die Anordnung. Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 4. Januar 1989 – 4 VG D 113/88 – ab. Das anschließende Beschwerdeverfahren wurde wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt (Beschl. d. Sen. v. 24.2.1989 – 2 M 5/89 –).

Mit ihrer am 18. November 1988 erhobenen Klage hatte die Klägerin vorgetragen: Durch die angefochtene Anordnung sei ihre regelmäßige Arbeitszeit ohne rechtliche Grundlage verlängert worden. Sie sei aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 26. August 1988 um zwei Stunden zu kürzen gewesen; diese dürften nicht an anderer Stelle wieder angehängt werden. Mitten im Schuljahr sei der Stundenplan mit dem einzigen Ziel umgestellt worden, ihr unter Verletzung des § 7 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung – MuSchV – die gewährten Stillstunden wieder zu streichen. Infolge der Erhöhung ihrer Regelstundenzahl auf 27 am 1. Februar 1989 und der ihr seitdem zugestandenen Stillzeit an zwei Tagen wöchentlich, jeweils für die 6. Unterrichtsstunde, sei die angefochtene Anordnung erledigt. Es sei aber beabsichtigt, für die zusätzlich erteilten Stunden zwischen September 1988 und Januar 1989 eine Mehrarbeitsvergütung zu fordern. Die Klägerin hat deshalb beantragt,

festzustellen, daß die mündliche Anordnung des Beklagten vom 1. September 1988 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 19. Oktober 1988 rechtswidrig waren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und ausgeführt: Durch den Gerichtsbeschluß vom 26. August 1988 sei die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin nicht um zwei Stunden gekürzt worden. Die Zeit der Freistellung für die 5. Unterrichtsstunde an zwei Wochentagen habe von der Klägerin nicht „nachgearbeitet” werden müssen. Durch die Gestaltungsfreiheit bei der Stundenplanerstellung sei es möglich, daß Lehrerinnen die zum Stillen erforderliche Freistellung erhielten und trotzdem die regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden unterrichteten.

Mit Urteil vom 6. März 1989 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 43 VwGO), denn sie könnte im Falle der Rechtswidrigkeit der Anordnung unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 3 NBG Vergütung für Mehrarbeit verlangen. Die Klage sei aber unbegründet. Bereits in dem Beschluß vom 26. August 1988 sei bei der Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen besonders berücksichtigt worden, daß eine Unterrichtsverlegung montags und freitags auf die 6. Stunde ohne besondere organisatorische Probleme machbar und auch für die Schüler zumutbar gewesen sei. Nur unter dieser Voraussetzung sei dem Interesse der Schule, den Stundenplan möglichst unverändert beizubehalten, ein geringeres Gewicht beigemessen worden. Auch sei die Tochter der Klägerin im streitigen Zeitraum bereits älter als ein Jahr gewesen. Dem § 7 Abs. 2 MuSchV sei nicht zu entnehmen, daß eine im Beamtenverhältnis stehende Mutter ihr Kind beliebig viele Monate oder gar Jahre während ihrer Dienstzeit ohne Gehaltskürzung stillen könne. In einer besonders wichtigen Lebensphase solle die Mutter Gelegenheit haben, ihrem Kind die beste Ernährung, welche die Muttermilch zumindest in den ersten neun Monaten noch immer darstelle, zu geben. Nach medizinischen Erkenntnissen enthalte die Muttermilch vom 9. Monat an keine für die Ernährung des Kleinkindes ausreichenden Stoffe mehr. Damit sei die Gewährung von Stillzeiten bei älteren Kleinkindern nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem zunehmenden ...

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