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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 30.09.2002 - 4 PA 3558/01

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Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 05.10.2001; Aktenzeichen 7 A 3169/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichter der 7. Kammer – vom 05. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 194 Abs. 3 VwGO n.F. als zugelassen geltende Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Klage hinreichende Erfolgsaussicht nicht hat. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde nicht etwa geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung ein unrichtiges Verständnis des einfachen materiellen Rechts zugrunde gelegt. Vielmehr rügt der Kläger, durch die hier anzuwendende Vorschrift des Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Nach der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB (in der zum 01. Januar 2001 geänderten Fassung) unterbleibe eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltsleistung, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande sei, Unterhalt i.H.v. 135 v.H. des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung (RegelbetragVO) zu leisten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UVG mindere sich jedoch die – in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe nach der RegelbetragVO zu zahlende – Unterhaltsleistung um die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergel...

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