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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 19.05.2003 - 8 ME 76/03

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Verfahrensgang

VG Lüneburg (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen 6 B 78/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer – vom 16. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf jeweils 255,78 EUR festgesetzt; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg wird geändert, soweit er einen höheren Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festsetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat.

Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982 S. 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 – 11 VR 31/95 –). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 – 1 VR 1/95 –). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1...

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