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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 19.03.1997 - 18 L 850/96

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Verfahrensgang

VG Göttingen (Beschluss vom 19.12.1995; Aktenzeichen 7 A 7014/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 19. Dezember 1995 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, daß die Einstellung der Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT an die Angestellte K. der Mitbestimmung des Personalrats unterlag.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Weitergewährung einer persönlichen Zulage.

Die Angestellte K. ist im Bereich des Mahnwesens tätig, das dem Sachgebiet … der Verwaltung der Kliniken zugeordnet ist. Im Zuge einer Umorganisation im Bereich des Dezernats … in der Verwaltung der Kliniken stellte die Beteiligte fest, daß die Tätigkeit von Frau K. nicht „höherwertig” i. S. des Tarifrechts sei und sie folglich nicht mehr Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT habe; vielmehr entspreche die Tätigkeit lediglich der Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 a BAT. Die Beschäftigte wurde mit Schreiben vom 10. April 1995 hierüber unterrichtet, die Zahlung der Zulage mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingestellt.

Nachdem der Antragsteiler davon erfahren hatte, wies er die Beteiligte mit Schreiben vom 27. April 1995 darauf hin, daß er die Entziehung der persönlichen Zulage für mitbestimmungspflichtig halte, und bat um Rücknahme des Widerrufs der Zulagengewährung.

Mit Schreiben vom 22. Juni 1995 lehnte die Beteiligte dies mit der Begründung ab, die Tätigkeit von Frau K. habe sich nicht geändert, vielmehr habe lediglich ein „Interpretationsfehler” zu einem Wechsel der Auffassung geführt. Es handele sich somit nicht um eine Herabgruppierung i. S. des Nds.PersVG. Da nach § 65 Abs. 2 Ziff. 2 Nds.PersVG lediglich die Zahlung tariflicher Zulagen mitbestimmungspflichtig sei, sei der Personalrat bei der Rücknahme einer solchen Zulage nicht zu beteiligen.

Am 6. Oktober 1995 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen und vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beteiligten ergebe sich das Mitbestimmungsrecht aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 Nds.PersVG. Gegen die Auffassung der Beteiligten spreche bereits der Gesetzeswortlaut. Auch wenn das Gesetz nur von der „Zahlung” der Zulage spreche, müsse davon ausgegangen werden, daß auch der Wegfall dieser Zahlung der Mitbestimmung unterliege. Denn nur so könne eine Überprüfung der Lohngerechtigkeit in der Dienststelle sachgerecht erfolgen. Letzlich ergebe sich auch aus der „Allzuständigkeit” gemäß § 64 Abs. 1 Nds.PersVG ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Die Beteiligte habe seinem Begehren auf Rücknahme der Maßnahme nicht entsprochen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beteiligte zu verpflichten, wegen Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragsteilers die mit Schreiben vom 10. April 1995 gegenüber der Angestellten K. vorgenommene Einstellung der Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT, die mit Wirkung zum i. Januar 1995 ausgesprochen wurde, zurückzunehmen.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und geltend gemacht:

Bei der Eingruppierung der Beschäftigten in die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 a BAT, habe es sich aufgrund der Tarifautomatik um einen deklaratorischen Akt gehandelt. Daher sei das im Juni 1992 geltende Personalvertretungsrecht anzuwenden. Dieses habe im Falle einer bloßen Fallgruppenänderung eine Beteiligung durch die Personalvertretung nicht vorgesehen. Auch die Einstellung der Zulagenzahlung sei nicht mitbestimmungspflichtig gewesen. Schon der Wortlaut des § 65 Abs. 2 Nr. 2, 4. Variante, Nds.PersVG spreche gegen eine solche Interpretation der Norm, da nur von „Zahlung” gesprochen werde. Außerdem sei der Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG im Umkehrschluß zu entnehmen, daß die Aufhebung der in den Katalogen aufgeführten Maßnahmen nicht, der Mitbestimmung unterliege, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes geregelt sei.

Mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich aus § 65 Abs. 2 Nr. 2, 4. Variante, Nds.PersVG. Danach bestimme der Personalrat bei der Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen mit. Unter „Zahlung” sei nicht nur die Gewährung tariflicher Zulagen, sondern auch der actus contrarius, die Rücknahme der Zahlung bzw. die (negative erstmalige) Entscheidung der Nichtgewährung einer Zulage, zu verstehen. Zwar erschließe sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. Doch schließe er ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats hierbei auch nicht aus. Die teleologische Auslegung der Norm führe aber zum Ergebnis, daß die Formulierung ...

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