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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 07.01.1964 - P OVG L 7/63

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 04.11.1963; Aktenzeichen PL 5/63)

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers vom 29. November 1963 und 4. Januar 1964 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 4. November 1963 werden als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß er berechtigt sei, bei der Zuweisung von Wohnungen, über die der Beteiligte verfüge, im Rahmen seiner Zuständigkeit mitzubestimmen.

Das Verwaltungsgericht Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat durch Beschluß vom 4. November 1963 den Antrag abgelehnt und folgende Rechtsmittelbelehrung gegeben:

„Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Hannover in Hannover oder bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg schriftlich einzulegen und muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird und auf welche im einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.”

Dieser Beschluß ist den Beteiligten am 16. November 1963 zugestellt worden. Gegen ihn hat der Antragsteller durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit dem am 30. November 1963 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. November 1963 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift hat folgenden Wortlaut:

„In [pp.] lege ich gegen den Beschluss vom 4.11.1963

Beschwerde

ein mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß dem gestellten Antrag zu entscheiden.

Die Begründung wird nachgereicht.”

Der Antragsteller hat mit dem am 5. Januar 1964 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. Januar 1964 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. November 1963 nochmals Beschwerde eingelegt und hat vorgetragen: Die Bestimmungen über Fristen im Berufungsverfahren der Arbeitsgerichte seien entsprechend anzuwenden. § 66 ArbGG bestimme eine Frist von je 2 Wochen für die Berufung und deren Begründung. Da ein Berufungskläger demnach vier Wochen Zeit für die die Begründung seiner Berufung habe, müsse der Beschwerdeführer im Beschlussverfahren die gleiche Zeit haben. Die von dem Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung entspreche dem nicht, dadurch sei eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt. Im übrigen sei ein Verstoss gegen Mussvorschriften heilbar. Sollte das Fehlen der Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift nicht heilbar sein, so sei jedenfalls die Wiederholung der Beschwerde möglich und zulässig, da die Rechtsmittelbelehrung, wie dargelegt nicht ordnungsgemäß sei. Mit Rücksicht auf diese Möglichkeit sei die Beschwerde wiederholt worden.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen

da die Beschwerde nicht begründet seien

Für das Vorbringen der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerden sind unzulässig, denn die Beschwerdeschriften vom 29. November 1963 und 4. Januar 1964 entsprechen nicht den Anforderungen des § 89 ArbGG iVm § 85 Abs. 2 Nds. PersVG.

§ 85 Nds. PersVG bestimmt in Abs. 1 die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und hinsichtlich der Verfahrensvorschriften in Abs. 2, daß die Torschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes ArbGG über das Beschlussverfahren entsprechend gelten. Somit treten die Vorschriften der §§ 80 ff ArbGG über das Beschlussverfahren in allen Rechtszügen an die Stelle der Vorschriften über das allgemeine verwaltungsgerichtliche Verfahren (VwGO), die in Personalvertretungssachen auch nicht ergänzend herangezogen werden können (Engelhard-Ballerstedt: Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, RdNr. 24 zu § 85 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Ballerstedt-Engelhard, Bayer. Personalvertretungsgesetz, 2. Aufl.,1963 RdNr. 26 zu Art. 76 mit weiteren Hinweisen). Nach §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Eine besondere Beschwerde begründungsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Nach § 89 Abs. 2 ArbGG muss bereits die Beschwerdeschrift angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird und auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die Beschwerde muss daher innerhalb der 2-Wochen-Frist auch begründet werden (Engelhard-Ballerstedt aaO, RdNr. 30 zu § 85 Nds. PersVG, vgl. auch Ballerstedt-Engelhard aaO, RdNr. 32 zu Art. 76 Bayer. PersVG; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1962 – P OVG L 1/62 NJW 1962 S.1459 –; OVG Bremen, Beschluß vom 11. September 1963 – P V 3/1962, 1/1963 Dietz-Nikisch; Arbeitsgerichtsgesetzes, Band-Nr. 9 zu 89 ArbGG, Huek-Nipperdez, Lehrbuch ...

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