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Niedersächsisches FG Urteil vom 31.10.2002 - 5 K 713/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Jagdschule als berufsbildende Einrichtung

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Jagdschule, die auf die Jägerprüfung vorbereitet, ist eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG und daher von der Umsatzsteuer befreit.

2. Die Bescheinigung einer Landesbehörde, dass eine der in § 4 Nr. 21 UStG bezeichneten Einrichtungen „auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet”, entfaltet Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und Finanzgericht nur hinsichtlich des Regelungsgehalts der Bescheinigung. Nimmt die Bescheinigung nicht zu der Frage Stellung, ob die Einrichtung eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG ist, muss dies von den Finanzbehörden und Finanzgericht in eigener Zuständigkeit geprüft werden.

3. Die Eigenschaft einer Einrichtung als allgemeinbildend oder berufsbildend ist unabhängig von den Zielen der einzelnen Schüler zu beurteilen. Entscheidend ist, ob einer Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung zukommt.

4. Eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21a bb UStG n.F. liegt nicht nur dann vor, wenn die Einrichtung umfassend alle für eine Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, sondern auch dann, wenn eine Einrichtung nur einzelne Teilaspekte unterrichtet, die für eine Berufsausübung erforderlich sind.

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21a bb

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen V R 62/02)

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Jagdschule in X und in Y. Streitig ist die Steuerpflicht der Umsätze aus dieser Jagdschule.

Am 26. September 1989 erteilte die Bez...

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